" 1. Auf die Beschwerde wird teilweise nicht eingetreten. Soweit auf sie eingetreten wird, wird sie abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (Postaufgabe: 8. Februar 2024) Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Konkursandrohung vom 22. November 2022 seien aufzuheben.