1.6. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die Handlungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, des Bezirksgerichts Brugg und des Obergerichts des Kantons Aarau darauf gerichtet sind, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft rechtswidrig zu stören und zu ändern, um der Gläubigerin unrechtmässig Fr. 4'578.95 zu verschaffen. Dieser Antrag stellt die Beschwerdeführerin erstmals vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Neue Anträge sind vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde indessen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO -9-