Es würde der Rechtssicherheit entgegenstehen, dieses Urteil nun aufgrund eines allfälligen Mangels im Strafantrag vom 20. April 2017 für nichtig zu erklären. Insbesondere auch, da die (dazumal rechtlich vertretene) Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht, dem Obergericht und dem Bundesgericht die Möglichkeit gehabt hätte, diesen allfälligen Mangel vorzubringen, was sie jedoch unterlassen hat. Es liegt somit keine Nichtigkeit des Strafbefehls vom 26. März 2018 sowie der darauf fussenden Urteile sowie des dazugehörigen Verlustschein Nr. aaa vom 30. August 2023 vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.