Es spricht jedoch einiges dafür, dass der Strafantrag im Namen der Gläubigerin und späteren Strafklägerin gestellt wurde, so insbesondere, dass in der dem Strafantrag beigelegten Vollmacht die Gläubigerin, vertreten durch D._____, als Klientin und in der Parteibezeichnung des Strafantrags die Adresse der Gläubigerin aufgeführt ist. Da somit nicht von vornherein gesagt werden kann, der Strafantrag sei nicht im Namen der Gläubigerin gestellt worden, wäre dieser allfällige Mangel weder schwerwiegend noch offensichtlich. Somit sind der Strafbefehl sowie die darauf beruhenden Entscheide nicht nichtig.