Zwar ist – wie die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz ausführen – auf den ersten Blick nicht ganz klar, ob der Strafantrag im Namen der Gläubigerin oder aber im Namen von D._____, vertreten durch die Rechtsanwältin C._____, gestellt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4). Es spricht jedoch einiges dafür, dass der Strafantrag im Namen der Gläubigerin und späteren Strafklägerin gestellt wurde, so insbesondere, dass in der dem Strafantrag beigelegten Vollmacht die Gläubigerin, vertreten durch D._____, als Klientin und in der Parteibezeichnung des Strafantrags die Adresse der Gläubigerin aufgeführt ist.