Antragsstellung in der Regel angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 iv 207 E. 3c). Die der Strafanzeige beigelegte Vollmacht mit dem Betreff "Mietrecht" berechtigte somit ohne Weiteres zur Stellung des Strafantrags in Sachen Hausfriedensbruch im Namen der Gläubigerin. Zwar ist – wie die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz ausführen – auf den ersten Blick nicht ganz klar, ob der Strafantrag im Namen der Gläubigerin oder aber im Namen von D._____, vertreten durch die Rechtsanwältin C._____, gestellt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4).