__ im Namen der Gläubigerin unterzeichnet (act. 26). Bei einem Hausfriedensbruch genügt eine generelle Ermächtigung des Geschädigten. Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter. Insbesondere darf die Ermächtigung des Vertreters zur -8-