Betreffend den Hausfriedensbruch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst beanstandet hat, es liege kein gültiger Strafantrag von D._____ vor. Gläubigerin und Verfahrenspartei in den fraglichen Verfahren war jedoch die B._____. Insofern geht der Einwand an der Sache vorbei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege auch kein gültiger Strafantrag der Gläubigerin vor, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die der Strafanzeige beigelegte Vollmacht in Sachen "E._____, Mietrecht", welche gemäss deren Wortlaut auch die Vertretung in Strafsachen, inkl. das Stellen von Strafanträgen umfasst, ist von D._____ im Namen der Gläubigerin unterzeichnet (act.