Bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB handelt es sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 60 zu Art. 181 StGB). Da für die Verfolgung von Offizialdelikten kein Strafantrag notwendig ist (Art. 30 Abs. 1 StGB e contrario), ist bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB die Nichtigkeit des Strafbefehls sowie den dazugehörigen Urteilen aufgrund eines mangelnden Strafantrags ausgeschlossen.