1.5. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass ein Zurückkommen auf die rechtskräftigen Strafurteile für sie als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde nur möglich ist, wenn es sich dabei um nichtige Entscheide handelt. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund eines mangelnden Strafantrags eine Nichtigkeit des Strafbefehls resp. der Strafurteile und somit des darauf beruhenden Verlustscheins Nr. aaa vom 30. August 2023 gegeben ist.