Falsch sei, dass der nichtige Strafbefehl und die darauf fussenden Gerichtsurteile durch Nichtanfechtung rechtsgültig geworden seien. Wie allgemein bekannt sei, seien Verurteilte bei krass fehlerhaften Entscheiden nicht verpflichtet, den Eintritt der Rechtskraft durch ein Rechtsmittel abzuwenden. Die Nichtigkeit sei jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten, sie könne daher auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden (Beschwerde Rz. 14). -7-