Wie aus dem Wortlaut in Art. 303 Abs. 1 StPO ersichtlich sei, würden bei Straftaten, welche nur auf Antrag verfolgt werden, Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt worden sei. Da kein gültiger Strafantrag der Gläubigerin vorliege, seien die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, das Bezirksgericht Brugg und das Obergericht des Kantons Aargau weder für eine Strafuntersuchung noch für die Behandlung derartiger Antragsdelikte funktionell, örtlich oder sachlich zuständig und die von ihnen gefällten Urteile seien daher nichtig (Beschwerde Rz. 10 f., 13, 15).