Vorliegend sei der Strafantrag vom Strafantragsteller D._____ nicht unterzeichnet worden und sei damit ungültig (Beschwerde Rz. 4). Es fehle somit an der Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrags (Beschwerde Rz. 5). Wie aus dem Wortlaut in Art. 303 Abs. 1 StPO ersichtlich sei, würden bei Straftaten, welche nur auf Antrag verfolgt werden, Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt worden sei.