1.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, bei den Tatbeständen der Nötigung nach Art. 181 StGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB handle es sich um Antragsdelikte. Ein Strafantrag sei nach Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit sei erst erfüllt, wenn der Strafantrag vom Strafantragsteller schriftlich verfasst und unterzeichnet werde. Das Recht, Strafantrag zu stellen, sei grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar. Vorliegend sei der Strafantrag vom Strafantragsteller D.___