Die Nichtigkeit des Strafbefehls bzw. der darauf fussenden Gerichtsurteile als auch der nachfolgenden Zivilurteile betreffend Rechtsöffnung sei damit nicht gegeben. Es sei ihr als Aufsichtsbehörde in SchK- Sachen deshalb verwehrt, auf ein rechtskräftiges Urteil zurückzukommen bzw. die Rechtsmässigkeit des darin Festgehaltenen zu hinterfragen (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.2.1.).