Vorliegend sei kein solcher Fall gegeben. Die mit der Strafuntersuchung befassten Behörden seien für die Behandlung derartiger Fälle zuständig gewesen. Falls im vorliegenden Fall ein Mangel vorliegen würde, wäre dieser auch nicht als besonders schwer, leicht erkennbar oder offensichtlich einzustufen, so hätten sich drei Behörden ausführlich mit dem Fall befasst und keine entsprechende Feststellung gemacht, ebenso wenig offenbar der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin während zweier Gerichtsverfahren. Die Nichtigkeit des Strafbefehls bzw. der darauf fussenden Gerichtsurteile als auch der nachfolgenden Zivilurteile betreffend Rechtsöffnung sei damit nicht gegeben.