1.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei fraglich, ob sich die Privatperson D._____ oder die B._____ [= Gläubigerin] als Privatkläger bzw. als Privatklägerin konstituiert habe oder sich konstituieren konnte. Es erscheine jedoch aufgrund der im Strafverfahren behandelten Taten bzw. Delikte möglich, dass gar beide Personen grundsätzlich in ihren Rechten betroffen gewesen seien und sich als Privatklägerschaft hätten konstituieren können. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen seien in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und würden durch Nichtanfechtung rechtsgültig.