" 1. Es sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 24. April 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Strafbefehl STA.2017.2786 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne Strafantrag nach Art. 303 Abs. 1 StPO vom 26. März 2018 und mit ihm das Urteil ST.2018.51 des Bezirksgerichts Lenzburg, vertreten durch das Bezirksgericht