Der Präsident der Justizleitung überwies das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 9. Januar 2024 zur Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Zurzach. 2.3. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Postaufgabe: 26. Januar 2024) seinen Amtsbericht. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 24. April 2024: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."