1.2. Mit Strafbefehl vom 26. März 2018 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (act. 8 ff.) wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. 1.3. Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 (act. 28 ff.) verurteilte das Bezirksgericht Brugg als ausserordentliche Vertretung des Bezirksgerichts Lenzburg die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der B._____ eine Entschädigung von Fr. 4'578.95 zu bezahlen.