_, eventualiter sei ihm der Zahlungsbefehl ordentlich ausserhalb der Sperrzeiten zu übergeben und ihm sei Gelegenheit zur Zahlung des Betrages zu geben. Diese Fragen sind jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, in dem es einzig darum geht, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen hat. Sie sind vielmehr Gegenstand des nach wie vor bei der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens BE.2024.8. Auf diese Begehren ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.