1.2. Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung vom 10. April 2024 an, mit welcher die Vorinstanz sein Begehren um aufschiebende Wirkung abgewiesen hat. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung gemäss Art. 319 lit. b ZPO, welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde anfechtbar sind. Es handelt sich vorliegend nicht um einen vom Gesetz bestimmten Fall, weshalb zu prüfen ist, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt.