Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.18 / SD Entscheid vom 13. November 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg gegenstand vom 10. April 2024 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […] Betreff Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. April 2024 Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch Serafe AG, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 16. März 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg Beschwerde mit fol- genden Anträgen ein: " 1. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen bis zum endgültigen rechtskräftigen Entscheid in dieser betreibungs- rechtlichen Beschwerde 2. Die Betreibung Nummer aaa sei aufzuheben aufgrund nicht gesetzlich legitimierter Zuständigkeit des regionalen Betreibungsamtes Q._____ unter gleichzeitiger Löschung allfälliger Einträge im Betreibungsregister im Zusammenhang mit diesem Fall 3. Erfolg keine Aufhebung der Betreibung so sei der Zahlungsbefehl durch das zuständige Betreibungsamt zuzustellen und nicht zur Abholung be- reit zu stellen (gilt auch bei späterer polizeilicher Zustellung) 4. In Zukunft habe die Serafe AG dafür zu sorgen dass alle Schuldner gleich behandelt werden und vor Betreibungen Mahnungen und Betrei- bungsandrohungen zuzustellen mit Couverts mit der Aufschrift Serafe AG. 5. Die Regionalpolizei Lenzburg habe nachzuweisen, dass das Polizei- reglement vom 1.4.2020 rechtsgültig und rechtsstaatlich einwandfrei er- lassen und publiziert wurde" 1.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete mit Eingabe vom 20. März 2024 seinen Amtsbericht. 1.3. Mit Eingabe vom 28. März 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg ergänzend folgende Rechtsbegehren: " 1. Dieser zweiten betreibungsrechtlichen Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zuzugestehen 2. Die Betreibung Nummer aaa sei aufzuheben und die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen 3. Falls keine Aufhebung der Betreibung erfolgt: Die „Zustellung“ des Zah- lungsbefehls in der Betreibung Nummer aaa am 27. März 2024 um 21:50 sei als nichtig zu erklären (Betreibungsferien, Sperrzeit, laufende erste betreibungsrechtliche Beschwerde ohne Entzug der aufschieben- den Wirkung) -3- 4. Die Übertretungsanzeige Nummer bbb sei aufzuheben und deren Voll- zug bis zum rechtskräftigen Entscheid in dieser Angelegenheit auszu- setzen 5. Die Regionalpolizei Lenzburg habe nachzuweisen, dass das Polizei- reglement vom April 2020 richtig erlassen und publiziert wurde." 1.4. Mit Eingabe vom 30. März 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg sinngemäss nochmals die gleichen Rechtsbegehren wie mit seiner Eingabe vom 28. März 2024. 1.5. Mit weiterer Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe: 2. April 2024) erhob der Beschwerdeführer zusätzlich eventualiter Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa. 1.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde verfügte am 10. April 2024: " Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen." 2. 2.1. Gegen diese ihm am 19. April 2024 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2024 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Mir und meinem Rechtsberater (lic. iur. der Universität Zürich) sei Ein- blick in den Vertrag über die Bildung eines Betreibungskreises zwi- schen den Gemeinden R._____, S._____, T._____ und Q._____ zu gewähren 2. Dieser Beschwerde habe das Obergericht die aufschiebende Wirkung zu gewähren 3. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 10.4.2024 in Sa- chen BE.2024.8 sei aufzuheben 4. Die Betreibung Nummer aaa sei aufzuheben und die Betreibung im Be- treibungsregister zu löschen wegen mangelnder Zuständigkeit des Be- treibungsamtes Q._____ für diese Betreibung und die damit verbunde- nen Betreibungshandlungen. 5. Wird die Betreibung nicht aufgehoben, so sei mir der Zahlungsbefehl ordentlich ausserhalb von Sperrzeiten zu übergeben durch das für das zuständig befundene Betreibungsamt und mir Gelegenheit zur Zahlung des Betrages ans für zuständig befundene Betreibungsamt zu geben -4- bevor allfällige Aufhebungen von eventualiter erhobenen Rechtsvor- schlägen angegangen werden können." 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgericht Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 13. Mai 2024 (Postaufgabe: 14. Mai 2024) auf eine Ver- nehmlassung. 2.3. Die Gläubigerin verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2024 auf eine Stel- lungnahme. 2.4. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte innert Frist keinen Amts- bericht ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmun- gen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung vom 10. April 2024 an, mit wel- cher die Vorinstanz sein Begehren um aufschiebende Wirkung abgewiesen hat. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfü- gung gemäss Art. 319 lit. b ZPO, welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde anfechtbar sind. Es handelt sich vorliegend nicht um einen vom Gesetz bestimmten Fall, weshalb zu prüfen ist, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vor, dass ihm ein Nachteil erwachsen würde, wenn die Betreibung trotz Unzuständigkeit des Betreibungsamtes fortge- setzt werden würde (Beschwerde Ziffer 3. Absatz 2). Er unterlässt es -5- jedoch substantiiert vorzutragen, welche konkreten nicht wiedergutzuma- chenden Nachteile ihm drohen würden. Die blosse Behauptung, es würde ein Nachteil entstehen, ohne diesen Nachteil konkret zu nennen und zu erläutern, reicht als Begründung nicht aus. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, ihm und seinem Rechtsberater sei Einblick in den Vertrag über die Bildung eines Betreibungskreises zwischen den Gemeinden R._____, S._____, T._____ und Q._____ zu gewähren, die Betreibung Nr. aaa sei aufzuheben und die Betreibung im Betreibungs- register zu löschen wegen mangelnder Zuständigkeit des Betreibungsam- tes Q._____, eventualiter sei ihm der Zahlungsbefehl ordentlich ausserhalb der Sperrzeiten zu übergeben und ihm sei Gelegenheit zur Zahlung des Betrages zu geben. Diese Fragen sind jedoch nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu prüfen, in dem es einzig darum geht, ob die Vor- instanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen hat. Sie sind vielmehr Gegenstand des nach wie vor bei der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens BE.2024.8. Auf diese Begeh- ren ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 13. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin