Der von der Vorinstanz eingesetzte Experte B._____ schätzte den Verkehrswert des Grundstücks LIG R._____/aaa (S-Strasse [...]a) auf Fr. 1'270'000.00, den Verkehrswert des Grundstücks LIG R._____/ccc (S-Strasse [...]b) auf Fr. 1'295'000.00 und den Verkehrswert des Grundstücks LIG R._____/bbb (T-Weg [...]) auf Fr. 1'215'000.00. Er legte in seinen Gutachten vom 19. Dezember 2023 schlüssig dar, wie er zu diesen Ergebnissen gelangte. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers konnte er in seiner Eingabe vom 14. Mai 2024 (VA act. 155 f.) nachvollziehbar entkräften. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Kriterien berücksichtigt worden wären, die keine Rolle hätten spielen