2023 ist demnach nicht statthaft. Gleiches gilt für einen Vergleich der Verkehrswertschätzungen von B._____ vom 19. Dezember 2023 mit denjenigen des I._____ vom 19. September 2023. Das Gesuch um Neuschätzung i.S.v. Art. 44 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG stellt kein Rechtsmittel gegen die betreibungsamtliche Schätzung dar. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz kann somit auch aus diesem Grund nicht erkannt werden.