__ bestimmte Ertragswert. Eine solche geringfügige Abweichung lässt die neue Schätzung nicht als fehlerhaft und damit unverwertbar erscheinen, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert dargelegt hat, weshalb die vom Gutachter B._____ ermittelte Nettogeschossfläche von 190 m2 unzutreffend sein soll und nicht jene von 196 m2 gemäss Schätzung des I._____ vom 11. Januar 2017. Die Vorinstanz durfte deshalb auf die Verkehrswertschätzungen vom 19. Dezember 2023 abstellen.