102, 107 ff.). Bezüglich der Eigenkapitalzinssätze wird in den Verkehrswertgutachten vom 19. Dezember 2023 aufgezeigt, wie diese innerhalb realistischer Bandbreiten bestimmt wurden. Bei der Festlegung im Einzelnen kommt dem Gutachter fraglos ein Ermessen zu. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen weder vor Vorinstanz noch in der vorliegenden Beschwerde dar, von welchen Zinssätzen der Gutachter B._____ denn aus seiner Sicht korrekterweise hätte ausgehen müssen. Weiter erscheint es plausibel, dass bei einer Liegenschaft, die sich im Rohbau befindet und seit mehreren Jahren leer steht, wie es bei der Liegenschaft T-Weg [...]