Sie greift aber in keiner Weise dem Preis vor, der anlässlich der Versteigerung tatsächlich erzielt wird, sie kann den Bietern höchstens einen Anhaltspunkt bzw. eine Richtschnur hinsichtlich eines vorstellbaren Angebots liefern (BGE 143 III 532 E. 2.2 [= Pra 2018 Nr. 147]). Die Schätzung muss alle Kriterien umfassen, welche geeignet sind, den Zuschlagspreis zu beeinflussen (BGE 143 III 532 E. 2.3 [= Pra 2018 Nr. 147]).