Unter dieser Bedingung muss der Zuschlag stattfinden, selbst wenn das massgebende Gebot – auch wesentlich – niedriger ist als der Schätzungswert; tatsächlich verlangt die aktuelle Gesetzgebung nicht mehr, dass das Gebot zudem den "Schätzungswert" erreicht. Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstücks bestimmen (Art. 9 Abs. 1 VZG), also den vorhersehbaren Ausgang des Verkaufs, ohne "möglichst hoch" sein zu müssen. Sie greift aber in keiner Weise dem Preis vor, der anlässlich der Versteigerung tatsächlich erzielt wird, sie kann den Bietern höchstens einen Anhaltspunkt bzw. eine Richtschnur hinsichtlich eines vorstellbaren Angebots liefern (BGE 143 III 532 E. 2.2