5. 5.1. 5.1.1. Der Schätzungswert ist vom minimalen Zuschlagspreis zu unterscheiden. Gemäss Art. 126 Abs. 1, Art. 142a und Art. 156 Abs. 1 SchKG unterliegt der Zuschlag der Einhaltung des Deckungsprinzips, nach welchem das Grundstück nur zugeschlagen werden darf, sofern das höchste Gebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehender pfandgesicherter Forderungen (welche im Lastenverzeichnis erfasst sind) übersteigt. Unter dieser Bedingung muss der Zuschlag stattfinden, selbst wenn das massgebende Gebot – auch wesentlich – niedriger ist als der Schätzungswert;