Die Begründung des angefochtenen Entscheids enthält die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie ermöglicht es dem Beschwerdeführer, den Entscheid sachgerecht anzufechten, und der oberen Aufsichtsbehörde, diesen zu überprüfen. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem Vorbringen der Parteien auseinandersetzen; vielmehr durfte sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit nicht verletzt. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.