Da die Verkehrswertschätzungen der C._____ AG trotz Erläuterung gemäss Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 sodann mangelhaft und nicht nachvollziehbar seien, seien diese nicht belastbar und aus dem Recht zu weisen. Da nicht zu erwarten sei, dass eine erneute Vernehmlassung des Gutachters die Mängel der Verkehrswertschätzungen noch zu beheben vermöge, sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung von neuen, diesmal lege artis erstellten und nachvollziehbaren Verkehrswertschätzung, stattzugeben.