Trotzdem habe die Vorinstanz ohne ausreichende Begründung auf die Verkehrswertschätzungen der C._____ AG bei der Bildung des Mittelwerts abgestellt. Damit liege ein Ermessensmissbrauch bzw. eine willkürliche Anwendung des Ermessens durch die Vorinstanz vor. Demzufolge sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Da die Verkehrswertschätzungen der C._____ AG trotz Erläuterung gemäss Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 sodann mangelhaft und nicht nachvollziehbar seien, seien diese nicht belastbar und aus dem Recht zu weisen.