Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe es zwar mitunter als zulässig erachtet, dass bei Vorliegen von zwei voneinander abweichenden Schätzungen kompetenter Sachverständiger der massgebende Verkehrswert aus dem Mittelwert der Schätzungen gebildet werde. Diese Form der Ermessensausübung setze jedoch voraus, dass belastbare Verkehrswertschätzungen vorlägen, aus welchen der Mittelwert errechnet werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, nachdem die Neuschätzungen der C._____ AG mangelhaft und in verschiedenen Punkten nicht nachvollziehbar seien. Trotzdem habe die Vorinstanz ohne ausreichende Begründung auf die Verkehrswertschätzungen der C.__