Dies wäre aber zwingend in der Entscheidbegründung aufzuzeigen gewesen, da die vorinstanzliche "Mittelwertberechnung" auf den (zweifelhaften) Neuschätzungen basiere. Der angefochtene Entscheid verletze somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe es zwar mitunter als zulässig erachtet, dass bei Vorliegen von zwei voneinander abweichenden Schätzungen kompetenter Sachverständiger der massgebende Verkehrswert aus dem Mittelwert der Schätzungen gebildet werde.