Bei der Errechnung der Verkehrswerte sei daher auf den Durchschnitt der betreibungsamtlichen und der gerichtlichen Gutachten abzustellen. Für das Grundstück LIG R._____/aaa ergebe sich ein mittlerer Wert von Fr. 1'115'000.00, für das Grundstück LIG R._____/ccc resultiere ein mittlerer Wert von Fr. 1'122'500.00 und für das Grundstück LIG R._____/bbb errechne sich ein mittlerer Wert von Fr. 1'507'500.00. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ sei entsprechend anzuweisen.