Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen habe der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2024 nachvollziehbar entkräften können. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Kriterien berücksichtigt worden wären, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder dass umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben wären. Gleiches gelte für die betreibungsamtlichen Schätzungen vom 19. September 2023, welche von einem gleich kompetenten Sachverständigen stammten wie die gerichtlich angeordneten Gutachten.