17 Abs. 2 SchKG bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 44 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG). Den Beteiligten steht indessen kein Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise zu (BGE 134 III 42 E. 3). -6-