140 Abs. 3 SchKG ordnet der Betreibungsbeamte deshalb vor der Versteigerung eine nochmalige Schätzung des Grundstücks an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit (BGE 122 III 338 E. 3a). Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstücks und seiner Zugehör nach dem Lastenbereinigungsverfahren, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen (Art. 44 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VZG). Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen.