2. Bei Grundstücken können zwischen dem Pfändungsvollzug und der Verwertung mehr als zwei Jahre liegen (vgl. Art. 116 Abs. 1 SchKG, wonach das Verwertungsbegehren spätestens zwei Jahre nach der Pfändung einzureichen ist). Abgesehen davon, dass in der erwähnten Zeitspanne eine allfällige Lastenbereinigung durchgeführt worden ist, können die Verhältnisse sich auch sonst erheblich verändert haben. Gemäss Art. 140 Abs. 3 SchKG ordnet der Betreibungsbeamte deshalb vor der Versteigerung eine nochmalige Schätzung des Grundstücks an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit (BGE 122 III 338 E. 3a).