für die Kosten nicht aufkommen, ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass bei einer Einstellung mangels Aktiven aufgrund von Aussichtslosigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. -5- 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.