3.2. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 14. März 2023 beim Zivilgerichtspräsidium des Bezirksgerichts Kulm die Konkurseröffnung über die B._____ GmbH. Der Konkurs wurde mit Entscheid vom 27. April 2023 eröffnet und mit Entscheid vom 12. März 2024 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit um den Gläubiger, welcher das Konkursbegehren gestellt hat. Da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde, hat er gestützt auf Art. 169 Abs. 1 SchKG die im Konkursverfahren der B._____ GmbH entstandenen (und in der Höhe nicht angefochtenen) Kosten von Fr. 1'268.70 zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne