Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so muss der Gläubiger auch für sämtliche Kosten, welche bis zum Schluss des betreffenden Konkursverfahrens entstehen, einstehen (BGE 134 III 136 E. 2.2 f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht bei einer Einstellung mangels Aktiven aufgrund von Aussichtslosigkeit nicht (BGE 133 III 614 E. 6.1.1).