Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und den Antrag vor der Gerichtsverhandlung nicht zurückgezogen habe, habe er die Konkurseröffnung verursacht. Aus Sicht der Konkursverwaltung seien die Gebühren korrekt gestützt auf die Gebührenverordnung SchKG und Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter erhoben worden.