Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen, hafte. Mit Entscheid vom 12. März 2024 sei das Konkursverfahren über die B._____ GmbH mangels Aktiven eingestellt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hafte der Gläubiger für die Kosten bis zum Schluss des betreffenden Konkursverfahren und nicht nur bis zur Verfügung, mit welcher der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werde. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und den Antrag vor der Gerichtsverhandlung nicht zurückgezogen habe, habe er die Konkurseröffnung verursacht.