Der Beschwerdeführer hatte somit spätestens am 27. Februar 2024 erwiesenermassen Kenntnis vom Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2024 genommen und es ist nicht ersichtlich, welcher Rechte er verlustig gegangen ist. Es besteht daher kein schützenswertes Interesse auf Überprüfung der Korrektheit der Zustellung des Zahlungsbefehls, weder hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Zustellungsbedingungen noch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Postgeheimnisses. Die Vorinstanz ist daher zurecht nicht auf die Beschwerde eingetreten und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.