2.4. Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der Zahlungsbefehl nicht ihm, sondern einer Drittperson zugestellt. Am 27. Februar 2024 erhob er diesbezüglich bei der Vorinstanz Beschwerde und legte dieser Beschwerde eine Kopie des Zahlungsbefehls vom 14. Februar 2024 (vgl. Beilagen zur vorinstanzlichen Beschwerde) bei. Der Beschwerdeführer hatte somit spätestens am 27. Februar 2024 erwiesenermassen Kenntnis vom Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2024 genommen und es ist nicht ersichtlich, welcher Rechte er verlustig gegangen ist.