Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind (BGE 112 III 81 E. 2b). Falls die Kenntnisnahme erwiesen ist, besteht daher kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob die Zustellung eines Zahlungsbefehls korrekt erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1, 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4; BGE 112 III 81 E. 2b).