Diesfalls gilt der Zahlungsbefehl im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Schuldner als zugestellt. Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist (WÜTH- RICH/SCHOCH, BSK-SchKG, a.a.O., N. 16 zu Art. 72 SchKG). Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind (BGE 112 III 81 E. 2b).