17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen, andernfalls ist sie unzulässig (DIETH/WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 9 f. zu Art. 17 SchKG). Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresse ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (COMETTA/MÖCKLI, BSK-SchKG, a.a.O., N. 40 zu Art. 17 SchKG).